1. Wer aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Unterricht nicht teilnehmen kann, ist
          verpflichtet, die Schule unverzüglich über die Abwesenheit sowie die voraussichtliche
          Dauer dieser Abwesenheit zu informieren. Dazu genügt ein Telefonat (Tel: Tel.: 0621/293 18 71 0) oder eine E-Mail (sekretariat@jgg-mannheim.de)  an das Sekretariat der Schule.
          Bitte beachten: Die Abwesenheitsmeldung ist noch keine Entschuldigung, für eine spätere
          Entschuldigung aber zwingend erforderlich.
        2. Wer den Unterricht versäumt hat, ist verpflichtet, eine schriftliche Entschuldigung mit
          Unterschrift eines Erziehungsberechtigten vorzulegen. Die Abgabefrist hierfür endet mit
          dem Ablauf des dritten Tages der Abwesenheit des Schülers, unabhängig davon, ob der
          Schüler zwischenzeitlich wieder die Schule besucht oder nicht. Geht die Entschuldigung
          später ein oder ist zuvor keine rechtzeitige Abwesenheitsmeldung erfolgt, so gilt der
          Schüler als unentschuldigt.
          Die Entschuldigung erfolgt als Eintrag im Schulplaner oder formlos in Papierform. Sie kann
          persönlich beim Klassenlehrer oder auch elektronisch an diesen übermittelt werden, hier
          jedoch auch mit Unterschrift des Erziehungsberechtigten und eindeutigem Bezug auf die
          Entschuldigung (z.B. Foto des Eintrags im Schulplaner per Messenger-Nachricht).
        3. Der Klassenlehrer entscheidet über die Anerkennung der Entschuldigung. Wenn die
          Entschuldigung anerkannt wird, versieht er die Absenz des Schülers im Klassenbuch mit
          dieser Entschuldigung. Die entsprechenden Fehlzeiten gelten als entschuldigt.
          Akzeptiert der Klassenlehrer die Entschuldigung nicht (z.B. „Verschlafen“), dann weist er
          diese zurück. Die entstandenen Fehlzeiten des Schülers gelten als unentschuldigt.
        4. Wurde der Unterricht unentschuldigt versäumt, muss die Leistung, die regulär erbracht
          worden wäre (z.B. in Form einer Klassenarbeit, eines Tests oder einer mündlichen
          Leistungsüberprüfung), mit „ungenügend“ bewertet werden.
        5. Beurlaubungen sind rechtzeitig, mindestens aber drei Unterrichtstage vor dem
          gewünschten Termin schriftlich mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten zu
          beantragen. Der Klassenlehrer vermerkt Beurlaubungen mit einer Dauer von bis zu einem
          Tag im Klassenbuch. Über mehrtägige Beurlaubungen entscheidet die Schulleitung.
          Beurlaubungen, die nur die Hausaufgabenbetreuung betreffen, erfolgen spätestens
          einen Tag vorher über das Sekretariat (sekretariat@jgg-mannheim.de) oder, noch besser,
          per E-Mail an hausaufgabenbetreuung@jgg-mannheim.de
          Beurlaubungen müssen ebenso entschuldigt werden. Insofern haben sie eine ähnliche
          Funktion wie eine Abwesenheitsmeldung. Grundsätzlich gilt hier also ebenso, dass
          unentschuldigte Beurlaubungen zu unentschuldigten Fehlzeiten führen.
        6. Jeder Schüler ist verpflichtet, den durch seine Abwesenheit versäumten Unterrichtsstoff
          unaufgefordert nachzuarbeiten.
        7. In einzelnen Fällen kann die Schulleitung eine sog. Attestpflicht verhängen. Dies
          bedeutet, dass der betreffende Schüler bzw. die betreffende Schülerin verpflichtet ist, bei
          spontanen Fehlen wegen Krankheit zur Entschuldigung eine ärztliche Bescheinigung
          vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Schüler bzw. die Schülerin aus gesundheitlichen
          Gründen nicht am Unterricht teilnehmen konnte.