Entschuldigungsregelung
- Wer aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Unterricht nicht teilnehmen kann, ist
verpflichtet, die Schule unverzüglich über die Abwesenheit sowie die voraussichtliche
Dauer dieser Abwesenheit zu informieren. Die Abwesenheitsmeldung durch die Erziehungs-
berechtigten gilt bereits als Entschuldigung.
Mögliche Wege:
• telefonisch über das Sekretariat (Tel.: 0621 / 2931871 0)
• E Mail (sekretariat@jgg-mannheim.de)
• Abwesenheitsmeldung über das digitale Klassenbuch mit Ihrem Edupage Zugang - Der Klassenlehrer entscheidet über die Anerkennung der Entschuldigung. Wenn die
Entschuldigung anerkannt wird, versieht er die Absenz des Schülers im Klassenbuch mit
dieser Entschuldigung. Die entsprechenden Fehlzeiten gelten als entschuldigt.
Akzeptiert der Klassenlehrer die Entschuldigung nicht (z.B. „Verschlafen“), dann weist er
diese zurück. Die entstandenen Fehlzeiten des Schülers gelten als unentschuldigt. - Wurde der Unterricht unentschuldigt versäumt, muss die Leistung, die regulär erbracht
worden wäre (z.B. in Form einer Klassenarbeit, eines Tests oder einer mündlichen
Leistungsüberprüfung), mit „ungenügend“ bewertet werden. - Beurlaubungen sind rechtzeitig, mindestens aber drei Unterrichtstage vor dem
gewünschten Termin schriftlich mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten zu
beantragen. Der Klassenlehrer vermerkt Beurlaubungen mit einer Dauer von bis zu einem
Tag im Klassenbuch. Über mehrtägige Beurlaubungen entscheidet die Schulleitung.
Beurlaubungen, die nur die Hausaufgabenbetreuung betreffen, erfolgen spätestens
einen Tag vorher über das Sekretariat (sekretariat@jgg-mannheim.de) oder, noch besser,
per E-Mail an hausaufgabenbetreuung@jgg-mannheim.de
Beurlaubungen müssen ebenso entschuldigt werden. Insofern haben sie eine ähnliche
Funktion wie eine Abwesenheitsmeldung. Grundsätzlich gilt hier also ebenso, dass
unentschuldigte Beurlaubungen zu unentschuldigten Fehlzeiten führen. - Jeder Schüler ist verpflichtet, den durch seine Abwesenheit versäumten Unterrichtsstoff
unaufgefordert nachzuarbeiten. - In einzelnen Fällen kann die Schulleitung eine sog. Attestpflicht verhängen. Dies
bedeutet, dass der betreffende Schüler bzw. die betreffende Schülerin verpflichtet ist, bei
spontanen Fehlen wegen Krankheit zur Entschuldigung eine ärztliche Bescheinigung
vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Schüler bzw. die Schülerin aus gesundheitlichen
Gründen nicht am Unterricht teilnehmen konnte.
- Wer aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Unterricht nicht teilnehmen kann, ist